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Austauschpflicht: Diese Heizungen müssen 2021 raus

Austauschpflicht: Diese Heizungen müssen 2021 raus

Diese Gasheizungen und Ölheizungen müssen 2021 raus

Entscheidend für ein Betriebsverbot sind die aktuellen Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der zweiten Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung. Wir zeigen, welche Heizkessel 2021 nicht mehr betrieben werden dürfen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) enthält in § 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“ eine Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen: Heizkessel die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen jetzt nicht mehr betrieben werden. Für Gasheizungen und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 installiert worden sind, gilt die Austauschpflicht nach Ablauf von 30 Jahren.

Ausnahmen von der Austauschpflicht: Diese Austauschpflicht bei Ölheizungen und Gasheizungen gilt nur für sogenannte Standardkessel und Konstanttemperaturkessel. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel dürfen auch nach 30 Jahren weiter betrieben werden. Weitere Ausnahme: Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Wechselt aber der Eigentümer durch Verkauf oder Erbe, muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren die Austauschpflicht erfüllen.

Seit Anfang 2021 belastet der CO2-Preis Eigentümer mit Ölheizung und Gasheizung zusätzlich und lässt die Heizkosten weiter steigen. Davon nicht betroffen sind klimafreundliche Heizungen, die erneuerbare Energien nutzen. Wer auf eine solche Heizung umrüstet, kann sehr hohe Zuschüsse beantragen!

Quelle: energie-fachberater.de